Archiv der Kategorie: BetriebsratsInfo

Lorenz-Böhler-Spital: Schließung vom Tisch

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Lange Zeit war die Zukunft des Lorenz-Böhler-Spitals ungewiss. Auch die Schließung des renommierten Unfallkrankenhauses in Wien-Brigittenau stand im Raum. Doch das ist jetzt vom Tisch. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) will das Spital weiterführen.

Es gab Protestaktionen vor dem Spital, mit Unterschriftenlisten wurde gegen eine Schließung demonstriert. Nun ist die Rettung des Lorenz-Böhler-Spitals – bzw. des Traumazentrums Wien – Standort Lorenz Böhler, wie es inzwischen offiziell heißt – offenbar geglückt. Der Standort sei gesichert, bestätigte der Ärztliche Direktor der AUVA, Roland Frank, gegenüber Radio Wien. Das sei Ende des Vorjahres beschlossen worden.

Das Krankenhaus werde als Grundversorgungsspital weitergeführt, mit Ambulanz und Tagesklinik, für Patientinnen und Patienten mit weniger schweren Verletzungen. Ein Schwerpunkt würden künftig planbare und rekonstruktive Operationen sein, sagte Frank. Die Zahl der Akutbetten werde längerfristig reduziert, die Zahl der Nachsorgebetten erhöht. Das alles passiere in Abstimmung mit der Stadt Wien, so der Ärztliche Direktor zu Radio Wien. Man wolle die Traumaversorgung in Wien ökonomisch und sinnvoll organisieren.

Stillgelegter Schockraum wieder in Betrieb

Schwerstverletzte werden von der AUVA schon länger nur im Unfallkrankenhaus Meidling (Traumazentrum Wien – Standort Meidling) behandelt. Weil dort nun bis zum Sommer der Landeplatz für die Rettungshubschrauber umgebaut werden muss, wird ab Februar an einem Tag pro Woche wieder das Lorenz-Böhler-Spital angeflogen. Der mittlerweile stillgelegte Schockraum dort wird vorübergehend reanimiert.

Zuletzt war geplant, das Lorenz-Böhler-Spital in ein Ambulanzzentrum umzuwandeln. Zudem war die Rede davon, dass enger mit der Klinik Donaustadt zusammengearbeitet werden sollte. Ein alleinstehendes Unfallspital sei kein zeitgemäßes Modell mehr, hieß es. Überlegt wurde, den Spitalsbetrieb komplett in die Klinik Donaustadt zu verlegen bzw. dort zuzubauen – mehr dazu in UKH Lorenz Böhler bald ohne Schockraum.

Quelle: wien.ORF.at

 

Abschluss der KV-Verhandlungen Sozialversicherung 2021

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die diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter und Angestellten konnten von uns am 10.11.2020 im Rahmen eines Spitzengesprächs mit Vertreter*innen der Konferenz der Sozialversicherungsträger erfolgreich abgeschlossen werden.

Der Abschluss wurde am 18.11.2020 auch durch die Konferenz der Sozialversicherungsträger beschlossen und ist damit rechtsverbindlich.

Folgendes Ergebnis wurde erzielt:

  1. A) GehaltsrechtDie Lohn- und Gehaltsansätze werden mit Wirkung vom 01.01.2021 linear um 1,5 % erhöht.
    Die Zulagenbemessungsgrundlagen sowie die Anlagen der Dienstordnung werden um
    1,5 % erhöht.
    Covid-19-Krisenabgeltung:
Mitarbeiter*innen, die in den Eigenen Einrichtungen beschäftigt sind und im Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Mai 2020 mehr als die Hälfte ihrer Normalarbeitszeit tatsächlich erbracht haben, erhalten auf Grund der besonderen Umstände eine einmalige Abgeltung im Ausmaß von EUR 500,- (aliquote Auszahlung bei Teilzeitkräften).
Mitarbeiter*innen der Verwaltungsdienststellen, die durch die Auswirkungen der Covid-19-Krise einer besonderen Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, kann eine Prämie gewährt werden.

Anpassung der DO-Pensionen mit dem Faktor 1,015.
Für die Anpassungen der DO-Pensionen gelten die Bestimmungen des §263 DO.A in Verbindung mit der Anlage 14 (DO.B, DO.C analoge Bestimmungen) für den Zeitraum von 2021 bis 2025.
Die Anpassung der Pensionskassenbeiträge um 0,17% wird für das Jahr 2021 ausgesetzt.

  1. B) RahmenrechtAuch heuer konnten wir im Rahmenrecht wieder Verbesserungen durchsetzen, wie zum Beispiel:
Zugrundelegung der vorangegangenen Arbeitszeit bei der Berechnung der Pensionsbeiträge sowie der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspensionen und der fiktiven gesetzlichen Pension bei Kurzarbeit
Gleichstellung von freien Dienstverhältnissen bei der Einstufung in das Gehaltsschema sowie für das Urlaubsausmaß für Eintritte ab 1. Jänner 2021
Anpassung der Projektleitungsabgeltung unter Anwendung eines Anrechnungsmodells an die Integrationsprojekte der ÖGK
Einführung einer Fachzulage für IT – Infrastrukturbetreuer*innen der SVS im Ausmaß von 3 bis 10 % der Zulagenbemessungsgrundlage
Einreihung der Pflegefachassistent*innen in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D, sowie Schaffung einer Fachzulage in Höhe von 5 %
Gespräche sind zu folgenden Themen vereinbart:
– Neues Gehaltsschema für die Gesundheitsberufe
– Umsetzung der AUVA-Struktur in den Einreihungsbestimmungen der DO.A
– Verlängerung der Kündigungsfristen für Ärzt*innen sowie Aufsaugmodell für 3 Bezugsstufen analog
den bereits in der DO.A und DO.C bestehenden Regelungen auch in der DO.B
– Erhöhung der Abgeltung für Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft
– Zulage für Praxisbetreuer*innen
– Weiterführung der Arbeitsgruppe Mobiles Arbeiten, wobei die Sozialpartner außer Streit stellen, dass
die rechtlichen Grundsätze, berücksichtigt werden
– Kuraufenthalte in Zusammenhang mit dem Entfall von Zusatzurlaub in den Dienstordnungen
– Neugestaltung des Dienstprüfungswesen

Corona als Berufskrankheit

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Über Covid-19 wissen wir acht Monate nach den ersten Fällen in Österreich nach wie vor wenig. Das ist schlecht. Für Menschen, die täglich im Beruf stehen sogar noch schlechter. Denn bislang wissen wir nicht, ob und welche Art von Spätfolgen für die Betroffenen entstehen können. Dies ist vor allem bei asymptomatischen und milden Verläufen der Fall. Umso wichtiger ist es, den Unfallversicherungsträgern wie beispielsweise der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) in Corona-Zeiten jegliche Infektion mit Covid-19 zu melden, bei der der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

WAS DER ÖGB EMPFIEHLT

– Hast du dich mit Covid-19 infiziert und ist der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben, solltest du deinen Betriebsrat oder Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und sie dazu veranlassen diese an den jeweiligen Unfallversicherungsträger zu melden.
– Somit stellst Du sicher, dass du Heilbehandlungen, Rehabilitation oder möglicherweise auch finanzielle Unterstützung erhältst.
– Deshalb ist es wichtig, deinen Arbeitgeber oder auch deinen behandelnden Arzt bzw. deine behandelnde Ärztin darauf hinzuweisen, deine Infektion an die zuständige Stelle zu melden.

Immer der Unfallversicherung melden

Auch wenn Erkrankte jetzt als geheilt gelten, können sie, wenn eine Meldung gemacht wurde, auch Jahre später von der AUVA kontaktiert und entsprechend behandelt werden. Auf ihrer Website weist die AUVA darauf hin, dass jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf Covid-19 vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Infektionskrankheiten am Arbeitsplatz

Doch für welche Bereiche würde eine Covid-19-Erkrankung gelten? Diese sind: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen. Gelten würde es aber auch für öffentliche Apotheken, Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge.

Auch Schulen, Kindergärten, Säuglingskrippen sowie der Gesundheitsdienst und Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche gehören dazu. Genauso Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Im Zweifelsfall immer melden

Unabhängig davon ist aber grundsätzlich jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden Ärzten. Dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten. Auch die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) sind zu beachten.

Aktualisierung längst ausständig

Eine Einschränkung auf bestimmte Unternehmen ist angesichts der Erfahrungen mit der Pandemie nicht gerechtfertigt. 2013 wurde die Berufskrankheitenliste das letzte Mal geringfügig angepasst. Zwar wird die „Modernisierung der Berufskrankheitenliste” im türkis-grünen Regierungsprogramm als ein Punkt genannt – geschehen ist jedoch nach wie vor nichts.

Dabei würde es insgesamt einen großen Aktualisierungsbedarf bei der Berufskrankheitenliste geben. Das betrifft z. B. bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder arbeitsbedingte Krebserkrankungen wie den weißen Hautkrebs. Dies sind Erkrankungen, die in der Liste nicht vorkommen.

Wir setzen uns für deine Gesundheit am Arbeitsplatz ein! Unterstütze uns mit deiner Mitgliedschaft: JETZT GEWERKSCHAFTSMITGLIED WERDEN!

Save the Date!

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Sollte nichts dazwischen kommen sind folgende
Termine in Zukunft geplant:

  • Hinterstoder     08.1-10.1.2021 Schimeisterschaften
  • Kaprun               21.4.-25.4.2021 Gletscherfahrt
  • Klagenfurt         27.8.-29.8.2021 Beachvolleyball Turnier

 

ZBR – Newsletter

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen!

Die Corona-Pandemie stellt eine große Herausforderung für Österreich und dessen Gesundheitssystem, für die AUVA im Gesamten und für uns Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Momentan lassen sich weder die Dauer noch die künftigen Anforderungen in dieser Ausnahmesituation abschätzen. Laufend erreichen uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte eine große Anzahl an Anfragen und wir versuchen gemeinsam mit der Generaldirektion diese so schnell wie möglich zu klären.

Oberste Prämisse für die AUVA und für uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte ist es, die Handlungsfähigkeit der AUVA und ihrer für das Gesundheitssystem und die Versicherten wichtigen Einrichtungen und Dienststellen soweit und solange als möglich aufrecht zu erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist neben der Vorsicht im Umgang mit anderen Menschen die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handeln sollte: Wer krank ist bzw. sich krank fühlt bleibt zu Hause!

Ganz grundsätzlich gilt, dass wir in dieser Zeit so viel Normalität und Kultur wie möglich aufrechterhalten wollen. Was vor der Corona-Krise gegolten hat, das gilt auch jetzt und wurde von der Generaldirektion auch so zugesagt:

Niemand wird wegen der derzeitigen Situation gekündigt. Auch wenn Sie in einem befristeten Dienstverhältnis zur AUVA stehen gilt: Wenn Ihre Führungskraft mit Ihrer Arbeitsleistung zufrieden ist und entsprechender Bedarf (z.B. Karenzurlaub) weiterhin vorhanden ist, steht einer Verlängerung nichts im Wege!

Nachstehend einige oft gestellte arbeitsrechtliche Fragen und die Antworten. Sie geben den derzeitigen Stand der Vereinbarungen zwischen der Generaldirektion und dem Zentralbetriebsrat wieder, Änderungen oder Erweiterungen sind jederzeit möglich:

Werde ich weniger verdienen als derzeit? Nein, egal wie die tatsächliche Verwendung ausfällt, das Entgelt wird nicht geschmälert. Wegfallen können aber gewisse Zulagen wie die Gefahrenzulage, wenn zB in der Arbeitsbe-reitschaft die Gefahr nicht gegeben ist.

Ich gehöre zu einer Risikogruppe – wie werde ich geschützt? Wenn Sie beispielsweise immunsupprimiert sind, eine Herz-/Kreislauferkrankung haben oder Diabetes haben, melden Sie dies bitte der Behindertenvertrauensperson oder dem Betriebsrat, wenn Sie es noch nicht gemacht haben. Dies dient Ihrem Schutz. Sollte in Ihrer Einrichtung oder Dienststelle ein positiver Fall auftreten, werden Sie gesondert geschützt.

Ich bin schwanger – was gilt für mich? Zunächst gratulieren wir Ihnen, aber die Generaldirektion und wir wollen Sie auch besonders schützen, daher gilt für Sie das gleiche wie für die Risikogruppe. Bitte melden Sie die Schwangerschaft, damit wir Sie schützen können.

Denkt die AUVA über die Einführung von Kurzarbeit nach? Nein, denn diese Möglichkeit steht uns als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht offen, sie gilt nur für private Unternehmen.

Wie wird der Dienst in meiner Einrichtung organisiert? Die Dienstpläne wurden so gestaltet, dass so wenige Personen wie möglich im Dienst sind und so wenige wie möglich gefährdet sind. Die Organisation erforderte die Einführung geänderter Dienstzeiten und sogenannte „adeldienste”. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit im Dienstplan war aus den vorgenannten Gründen erforderlich und dient letztlich auch Ihrem Schutz.

Warum müssen einige Personen in die Dienststellen fahren und andere dürfen von zu Hause arbeiten? Gewisse Tätigkeiten sind in der Dienststelle erforderlich, beispielsweise die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Poststücke. Es gilt aber auch hier, dass aus Gründen der Prävention nur die notwendigen Kolleginnen und Kollegen anwesend sein sollen.

Wieviel Arbeitszeit fällt bei Arbeitsbereitschaft an? die fiktive Arbeitszeit. In dieser Zeit müssen Sie auch arbeitsbereit sein. Wenn Sie mit Ihrer Führungskraft etwas anderes vereinbart haben (zB tägliche Meldung, ab wann Arbeitsbereitschaft gemacht wird) gilt dies.

Wieviel Arbeitszeit fällt bei Home-Office an? grundsätzlich orientieren Sie sich bitte an der Normalarbeitszeit. Sollte mehr Arbeit zu verrichten sein, dann die tatsächliche Arbeitszeit. Dies ist unserer Ansicht vor allem in jenen Bereichen möglich, wo etwa die gleiche Menge an Arbeit wie vor der Krise auf weniger Beschäftigte aufgeteilt wird, die die technischen Voraussetzungen dafür haben.

Muss ich Home-Office während einer Quarantäne oder als Verdachtsfall machen? Wenn es technisch möglich ist Ja.

Muss mir die AUVA für Home-Office auch einen Computer zur Verfügung stellen? Nein, für viele, aber nicht alle Arbeiten wird ein Dienst-Computer benötigt. Das Lernen für die Dienstprüfung, das Lesen von Fachliteratur, Weiterbildung und ähnliche Aufgaben können oft auch ohne Computer oder vom privaten PC aus erledigt werden. (Das Smartphone eignet sich aus ergonomischen Gründen nicht für längere Arbeiten!)

Was mache ich, wenn Home-Office bei mir nicht möglich ist oder mir keine Arbeit zugeteilt wird? Ich melde mich arbeitsbereit und kann jederzeit zum Dienst einberufen werden.

Was mache ich, wenn ich zwar Arbeitsbereitschaft habe, aber nicht zum Dienst einberufen werden will? Ich vereinbare Urlaub oder Zeitausgleich

Was ist, wenn ich in Quarantäne bin, aber kein Home-Office aus technischen Gründen machen kann? Dienstfrei durch GD (behördliche Quarantäne). Gleiches gilt für Verdachtsfälle. Dort wird „erdachtsfall” gemeldet.

Was ist, wenn ich tatsächlich am Coronavirus erkranke? Krankmeldung

Kann ich zur Konsumation von Urlaub gezwungen werden? Nein, Urlaub ist weiterhin einvernehmlich zu vereinbaren.

Muss ich Gutstunden/Zeitausgleich abbauen? Nein, es gilt das gleiche wie beim Urlaub.

Ist es nicht unfair, dass einige Personen nur Arbeitsbereitschaft machen, adere tatsächlich arbeiten? Die Führungskräfte werden versuchen, die Arbeiten gerecht zu verteilen, wo dies möglich ist. Es kann also auch sein, dass Sie den PC einer Kollegin oder eines Kollegen übernehmen und dadurch Sie dann Home-Office machen und die Kollegin bzw. der Kollege die Arbeitsbereitschaft.

Mein Kur- oder Rehaaufenthalt wurde unterbrochen oder der baldige Antritt wurde abgesagt. Was soll ich nun tun? Hier ist die Antwort gar nicht so einfach, da Kuren oder Rehaaufenthalte aus unterschiedlichen Gründen genehmigt werden. Wenn Sie krankgeschrieben sind oder sich krank fühlen, melden Sie sich bitte krank, wenn Sie sich gesund fühlen melden Sie sich bitte arbeitsbereit bei Ihrer Führungskraft.

Wo werde ich arbeiten, wenn ich zum Dienst einberufen werde? Es kann sein, dass wir in einem Bereich zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben und im anderen Bereich zu viele. Es kann sein, dass ich meinen Dienstort / meine Dienststelle für einige Zeit verändern muss, ja es kann sogar sein, dass ich plötzlich nicht mehr in der Verwaltung oder in der Rehabilitation arbeite, sondern bei Personalengpässen im Unfallkrankenhaus mitarbeiten muss.

Kann ich meinen bewilligten Urlaub einseitig stornieren? Ja, wenn der Urlaub bis 30.4.2020 angetreten würde. Es muss eine schriftliche Mitteilung an die Führungskraft erfolgten mit dem Hinweis, dass Sie arbeitsbereit sind.

Welche Vorkehrungen trifft die AUVA noch für den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Die Dienststellen wurden geschlossen und der direkte Kontakt zu Versicherten unterbunden. Bei den Unfallkrankenhäusern gibt es Vorkehrungen wie zB Schleusen am Eingang. Die Häuser sind erst nach einer Befragung und Fiebermessung zu betreten. An weiteren technischen Maßnahmen zu Ihrem besseren Schutz wird gearbeitet.

Ich möchte mich bei der Generaldirektion dafür bedanken, dass – wo immer möglich – bei mehreren Alternativen jene gewählt wurde, die mitarbeiterfreundlich ist. Dies ist sicher auch bei den oben angeführten Punkten erkennbar.

Viele weitere Themenstellungen und Fragen werden sich im Laufe der nächsten Wochen ergeben. Wir haben die Strukturen geschaffen, um auf alle Veränderungen rasch zu reagieren. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange diese Maßnahmen durch die Regierung aufrecht bleiben, ob sie gelockert oder verschärft werden oder wie etwa die Kinderbetreuung in den Osterferien geregelt wird, bleiben wir in laufenden Gesprächen mit der Generaldirektion. Wir versprechen Ihnen, alle Probleme zeitgerecht zu lösen und Sie umgehend zu informieren.

Die Corona-Pandemie wird eine Herausforderung für die Österreichische Gesundheitsversorgung. Wir als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AUVA sind Teil dieser Gesundheitsversorgung. Vor zwei Jahren hat die Österreichische Bevölkerung uns Rückhalt gegeben und sich für den Erhalt der AUVA ausgesprochen. Nun können wir hier einiges zurückgeben und zeigen, wie wertvoll unsere Tätigkeit ist. Ich bitte Sie, dies auch zu berücksichtigen, wenn Sie ersucht werden, ihren Dienstort vorübergehend zu verlegen oder sich auf neue Arbeitsinhalte einzulassen.

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte schauen darauf, dass niemand über Gebühr beansprucht wird und dass ein Ausgleich für allfällige Verschlechterungen gefunden wird. Falls Sie noch weitere (zB arbeitsrechtliche) Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebsrätin oder Ihren Betriebsrat. Wir werden versuchen, die Fragen so schnell wie möglich mit der Generaldirektion zu klären.

Bleiben Sie gesund!

Erik Lenz